• Veröffentlicht am 25/06/2025
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Was muss bei einer Entsendung ins Ausland steuerrechtlich beachtet werden?

Wer zahlt schon gerne Steuern? Wahrscheinlich niemand, aber man kommt – wenn man über Einkünfte verfügt – nicht drumherum. Tut man es nicht oder falsch, kann es schnell teuer werden. Bei Steuerhinterziehung versteht der Staat keinen Spaß. Also besser vorher informieren und gleich alles richtig machen.

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Was muss bei einer Entsendung ins Ausland steuerrechtlich beachtet werden?

Welche Grundsätze gelten?

Für die Steuern gilt das so genannte Weltsteuerprinzip, auch als Welteinkommensprinzip bekannt. Das besagt, dass ein Staat das gesamte Einkommen seiner Steuerpflichtigen besteuert, unabhängig davon, wo auf der Welt dieses Einkommen erzielt wurde. Demnach werden sowohl inländische als auch ausländische Einkünfte in die Besteuerung einbezogen. Die meisten Staaten wenden dieses Prinzip an. Damit kommt dem Wohnsitz bzw. dem ständigen Aufenthalt des Steuerpflichtigen eine besondere Bedeutung zu. Darauf ist auch bei Entsendungen zu achten, da sich daraus durchaus Steuerpflichten in einem anderen Staat als Deutschland ergeben können.

Was besagt das Doppelbesteuerungsabkommen ?

Um zu vermeiden, dass ein Steuerpflichtiger dasselbe Einkommen in zwei Staaten versteuern muss, also doppelt belastet wird, gibt es die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen jeweils zwei Staaten. Auch Deutschland hat mit vielen Ländern solche Abkommen geschlossen. Welche das sind, können Sie auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums nachschauen: Bundesfinanzministerium - Doppelbesteuerungsabkommen und andere Abkommen im Steuerbereich.

Als Basis dient jeweils ein OECD-Musterabkommen, an dem sie grundsätzlich alle Abkommen orientieren. Gleichwohl sind die Regelungen in den einzelnen Abkommen durchaus unterschiedlich. So werden beispielsweise nicht immer alle Steuerarten erfasst, oder die Frage der Zuständigkeit, insbesondere mit der 183-Tage-Regelung, wird unterschiedlich vereinbart.

Was bedeutet die 183-Tage-Regelung im Steuerrecht?

Die 183-Tage-Regelung im Steuerrecht besagt, dass ein Arbeitnehmer in dem Land steuerpflichtig ist, in dem er sich mindestens 183 Tage innerhalb eines Jahres aufhält. Diese Regelung ist besonders relevant für Arbeitnehmer, die international tätig sind und in verschiedenen Ländern arbeiten.

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitslohn eines Arbeitnehmers im Tätigkeitsstaat versteuert wird, wenn er sich dort mindestens 183 Tage aufhält. Diese Regelung findet sich in vielen Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland mit anderen Ländern abgeschlossen hat.

Die Berechnung der 183 Tage kann je nach Abkommen unterschiedlich sein und kann sich auf das Kalenderjahr beziehen oder auf einen Zwölfmonatszeitraum, der mit dem ersten Tag  des Aufenthaltes beginnt. Auch Ankunfts- und Abreisetage sowie Urlaubs- und Krankheitstage werden meistens, aber eben nicht immer mitgezählt.

Steuerliche Betriebsstätte im Ausland

Auch wenn ein Unternehmen im Ausland gar keine Niederlassung unterhält, sondern dort nur entsandte Arbeitnehmer beschäftigt werden, kann sich daraus trotzdem ein so genannte steuerlicher Betriebssitz ergeben. Dieser ist rein fiktiv, hat aber Auswirkungen auf die Steuerpflicht. Denn mit einem (steuerlichen) Betriebssitz, ist auch das Unternehmen in dem Land steuerpflichtig. Ggf. muss dann dort ein Teil, nämlich der dort erwirtschaftete Gewinn, vom Unternehmen versteuert werden. Zwar wird dieser Teil des Gewinns dann nicht in Deutschland versteuert, aber der administrative Aufwand ist nicht zu unterschätzen. Zudem können die Steuersätze für Unternehmensgewinne in den einzelnen Staaten recht unterschiedlich sein.

Welche Steuerinformation sind für den Mitarbeiter relevant ?

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebietet es, den entsandten Beschäftigten über die möglichen steuerrechtlichen Konsequenzen seines Auslandsaufenthaltes zu informieren. Das sollte am besten von einem Berater mit der entsprechenden Qualifikation, beispielsweise einem Steuerberater erfolgen. Das ist insbesondere bei längerfristigen Auslandsaufenthalten von Bedeutung, in jedem Fall aber, wenn die 183-Tage-Regelung greifen könnte.

Tut der Arbeitgeber das nicht, kann er ggf. schadenersatzpflichtig sein und seinem Beschäftigten die dadurch entstandenen Mehrkosten ersetzen müssen. In besonderen Konstellationen kann sogar der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sein. Ein solcher Vorwurf kann sowohl den Beschäftigten als auch das Unternehmen treffen.

Gibt es eine Mehraufwandspauschale für Übernachtung und Verpflegung ?

Das Leben im Ausland kann unter Umständen sehr teuer sein. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind unterschiedlich hoch. In der Regel ist die vom Arbeitgeber vorgenommene Erstattung der Kosten steuerfrei. Es gibt für jedes Land Pauschalbeträge, die jährlich neu festgesetzt werden – je nach Entwicklung der Kostenlage. Die Werte werden jeweils in einem BMF-Schreiben veröffentlicht. Die Werte für 2024 finden Sie hier: Bundesfinanzministerium - Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2024

Die Pauschbeiträge unterscheiden sich bei der Verpflegung nach einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden am Tag und von mehr als acht Stunden am An- und Abreisetag. Daneben gibt es Pauschalbeträge für die Übernachtungskosten. Die Werte können sich nicht nur von Land zu Land unterscheiden, sondern auch innerhalb eines Landes nach einzelnen Regionen oder Städten.