• Veröffentlicht am 19/06/2025
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Wie sind entsandte Mitarbeiter innerhalb der EU sozial abgesichert?

Auch bei einer Entsendung ins Ausland muss der Mitarbeiter gut abgesichert sein. Innerhalb der EU, den EWR-Staaten, das sind Island, Liechtenstein und Norwegen sowie in der Schweiz und Großbritannien gibt es einheitliche Regelungen, welches Sozialversicherungssystem in welchen Fällen greift. Damit werden doppelte Versicherungen vermieden. Denn normalerweise gilt in der Sozialversicherung das sogenannte Territorialprinzip und das bedeutet, dass immer die Sozialversicherung des Landes zuständig ist, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

Wie sind entsandte Mitarbeiter innerhalb der EU sozial abgesichert?

In Deutschland gibt es zugleich das Instrument der Ausstrahlung, wonach bei einer vorübergehenden Entsendung ins Ausland das deutsche Recht weiterhin angewandt wird. Das kann bei einer Entsendung in andere Staaten zu einer doppelten Versicherungspflicht und damit auch einer doppelten Beitragszahlung führen.

Welche Grundsätze gelten?

Wichtiger Grundsatz in den EU- und EWR-Staaten: Es ist immer nur ein Land für die Sozialversicherung zuständig. Das gilt sowohl bei Entsendungen als auch bei einer gleichzeitigen Beschäftigung in mehreren Mitgliedsstaaten. Wann welches Land zuständig ist, ist in verschiedenen EU-Verordnungen geregelt. Hier beschäftigen wir uns aber nur mit der Entsendung, also der vorübergehenden Tätigkeit für einen deutschen Arbeitgebern in einem anderen der genannten Staaten.

Die Zuständigkeit nach der EU-Verordnung gilt generell einheitlich für alle Sozialversicherungszweige, also die Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Das ist sogar dann der Fall, wenn es einen dieser Zweige in dem betreffenden Land gar nicht gibt (z.B. die Pflegeversicherung).

Auch noch wichtig: Es kann in Einzelfällen dazu kommen, dass die starren Regelungen der EU-Verordnungen zu einem Ergebnis führen, dass nicht sinnvoll oder nicht im Sinne der Betroffenen (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) ist. Dann besteht die Möglichkeit, so genannte Ausnahmevereinbarungen zu beantragen. Dabei kann im Einzelfall eine von der Regel abweichende Zuständigkeit vereinbart werden. Zuständig für solche Anträge ist auf deutscher Seite die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland – DVKA.

Warum ist eine Befristung der Entsendung wichtig?

Damit das deutsche Recht bei einer Entsendung weitergelten kann, muss diese in jedem Fall von vornherein befristet sein. In der Regel ergibt sich die Befristung durch eine vertragliche Regelung, es reicht aber auch aus, wenn sich die Befristung durch die Art der Tätigkeit und die zu erfüllende Aufgabe ergibt.

Die deutschen Rechtsvorschriften gelten nur weiter, wenn die Befristung auf nicht mehr als 24 Monate befristet ist. Soll die Auslandstätigkeit länger dauern, gilt ab Beginn das Recht des Beschäftigungsstaates.

Was gilt es bei der Ablösung zu beachten?

Eine so genannte Reihenentsendung ist nicht zulässig. Das bedeutet, dass nicht ein Arbeitnehmer, dessen Entsendezeit abgelaufen ist, durch einen anderen ersetzt werden darf. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der zuerst Entsandte aus gesundheitlichen Gründen die Arbeit abbrechen muss. Dann darf er für diese Aufgabe durch einen anderen Mitarbeiter ersetzt werden, allerdings nur noch für die „Restlaufzeit“ der ursprünglichen Entsendung.

Warum spielt die Staatsangehörigkeit manchmal eine Rolle?

Grundsätzlich gelten die EU-Regelungen für alle Beschäftigten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Es gibt aber Ausnahmen. So gilt die EU-Entsendeverordnung nicht für Drittstaatsangehörige (das sind Beschäftigte ohne EU- oder EWR-Staatsangehörigkeit) bei einer Entsendung nach Dänemark, in einen EWR-Staat, die Schweiz oder Großbritannien.

Bei der Entsendung von Drittstaatsangehörigen nach Liechtenstein oder die Schweiz kann aber das jeweilige bilaterale Sozialversicherungsabkommen herangezogen werden.

Wichtig! Die Freizügigkeit innerhalb der EU- und EWR-Staaten gilt grundsätzlich nur für deren Staatsangehörige. Für Drittstaatsangehörige kann es – je nach Aufenthaltsstatus – notwendig sein, zuvor einen Aufenthaltstitel im Beschäftigungsstaat zu beantragen. In Einzelfällen kann auch ein Visum für die Einreise erforderlich sein.

Was ist die A1-Bescheinigung?

Das bei einer Entsendung in einen anderen EU-/EWR-Staat das deutsche Recht weitergilt und es im Beschäftigungsstaat nicht zur Versicherungspflicht und zur Beitragszahlung kommt, wird durch Vorlage der so genannten A1-Bescheinigung nachgewiesen. Die Bescheinigung wird in Deutschland in der Regel von der gesetzlichen Krankenkasse des Beschäftigten ausgestellt. Gibt es eine solche nicht, übernimmt die Rentenversicherung oder – bei Beschäftigten, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind – die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen. In besonderen Fällen, etwa beim Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung ist die DVKA zuständig.

Beantragt wird die A1-Bescheinigung vom Arbeitgeber. Dies ist nur auf elektronischem Weg zulässig – auch die Rückantwort wird elektronisch von der ausstellenden Stelle übermittelt. Dafür wird entweder ein dafür zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm verwendet oder das SV-Meldeportal .

Die A1-Bescheinigung sollte vom entsandten Mitarbeiter stets bei sich geführt und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorgelegt werden. Das kann auch in elektronischer Form (PDF) erfolgen, sie muss aber dann bei Bedarf ausgedruckt werden.

Die Bescheinigung soll nach Möglichkeit zu Beginn der Entsendung vorliegen. Bei besonders kurzfristigen Entsendungen ist dies nicht immer möglich. Dann reicht auch der Nachweis aus, dass die Bescheinigung beantragt wurde. Sowohl die Entgeltprogramme als auch das Meldeportal sehen die Möglichkeit vor, eine entsprechende Bescheinigung über den erfolgten Antrag auszudrucken.

Mögliche Kostenfalle - was sollte man beachten?

Auch wenn bei einer Entsendung das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin gilt und die Krankenversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht, ist bei Krankheitskosten im Ausland immer in erster Linie der Arbeitgeber haftbar. Die Erstattung der Krankenkasse reicht in vielen Fällen nicht aus.