Eine wichtige – und möglicherweise teure Regelung – verbirgt sich im Sozialgesetzbuch. Dort heißt es: „Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken oder bei denen Leistungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderlich sind, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber.“ (§ 17 SGB V). Das gilt analog für Familienangehörige, die den Beschäftigten ins Ausland begleiten oder ihn dort besuchen.
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Diese Verpflichtung des Arbeitgebers gilt unbegrenzt. Die gesetzliche Krankenkasse des Beschäftigten hat dem Arbeitgeber diese Kosten zwar grundsätzlich zu erstatten, allerdings maximal in der Höhe, wie ihr die Kosten in Deutschland entstanden wären.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber in jedem Fall das Restrisiko zu tragen hat. Ist der Beschäftigte in einer privaten Krankenversicherung, übernimmt diese zwar grundsätzlich die Kosten, allerdings müssen auch hier einige Besonderheiten berücksichtigt werden. Es ist nämlich zu prüfen, ob sich der Versicherungsschutz auch auf das Reiseland erstreckt. Ausnahmen gibt es nämlich speziell in besonders hochpreisigen Ländern wie den USA oder Kanada. Zudem wird in einigen Versicherungsbedingungen die Leistung bei einem beruflichen Auslandsaufenthalt oder bei einer längerfristigen Reise eingeschränkt oder ausgeschlossen.
Innerhalb Europas steht bei gesetzlich Krankenversicherten die EHIC, also die European Health Insurance Card (Europäische Krankenversicherungskarte) für Leistungen im Ausland zur Verfügung. Das betrifft die EU- und EWR-Staaten sowie die Schweiz und Großbritannien.
Die Karte berechtigt dazu, in den genannten Staaten Leistungen der gesetzlichen beziehungsweise staatlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Die praktische Vorgehensweise ist folgende. Die Leistungserbringer (Ärzte, medizinische Versorgungszentren oder Krankenhäuser) können direkt aufgesucht werden und behandeln unter Vorlage der Karte. Allerdings werde nur akut erforderliche Leistungen erbracht. Der Haken: die Leistungen werden nur in dem Umfang erbracht, wie sie auch den dort Versicherten zustehen. Das bedeutet, dass beispielsweise dort geltende Eigenbeteiligungen auch von dem in Deutschland versicherten Beschäftigten zu tragen sind. Eigenbeteiligungen müssen wiederum vom Arbeitgeber getragen werden. Eine Erstattung durch die deutsche Krankenkasse ist dann nicht mehr möglich, da diese durch die mittels EHIC in Anspruch genommenen und dem ausländischen Versicherungsträger erstatteten Leistungen ihre Leistungspflicht erfüllt haben.
In manchen Fällen ist es günstiger, die Behandlung zunächst selbst zu zahlen und die Kosten hinterher bei der Krankenkasse einzureichen. Welcher Weg der bessere ist, hängt von dem jeweiligen Land ab.
In Staaten, mit denen ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen unter Einschluss der Krankenversicherung besteht, gibt es ein ähnliches Verfahren. Die EHIC gilt dort aber nicht. Vielmehr ist eine Anspruchsberechtigung auf einem entsprechenden Vordruck von der Krankenkasse zu beantragen. Wie ist damit dann vor Ort weiter geht, ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt. In einigen Ländern kann, wie bei der EHIC, das Berechtigungsformular direkt bei der behandelnden Stelle vorgelegt werden, in anderen Ländern muss es erst bei einer zentralen Stelle in einen regionalen Berechtigungsschein umgetauscht werden. Auch hier gilt, das zum einen nur Leistungen erbracht werden, die unmittelbar erforderlich sind, zum anderen werden auch eventuelle Eigenbeteiligungen vor Ort erhoben.
Bei einem langfristigen Auslandsaufenthalt besteht die Möglichkeit, dass die deutsche Krankenkasse ihren Versicherten bei dem ausländischen Versicherungsträger für die sogenannte Leistungsaushilfe anmeldet. Dann ist vielfach der Leistungsumfang etwas grösser, an dem Problem der Selbstbeteiligung ändert sich aber nichts. Diese Anmeldung, auch Einschreibung genannt, sollte vor Beginn des Auslandsaufenthaltes bei der Krankenkasse beantragt werden.
Für alle geschilderten Verfahren gilt eines gemeinsam: die Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport nach Deutschland sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen und werden folglich nicht erstattet.
Um ein unkalkulierbares Kostenrisiko auszuschließen, sollten Arbeitgeber, die Mitarbeiter ins Ausland entsenden, für diese eine Auslandskrankenversicherung abschließen. Hierfür gibt es verschiedene Modelle, je nach dem in welchem Umfang, für wie lange und wie viele Mitarbeiter ins Ausland entsandt werden.
Die üblichen Reisekrankenversicherungen, wie sie von Reisebüros oder anderen Anbietern vertrieben werden, sind meist nicht für einen beruflichen Auslandsaufenthalt geeignet. Einige schließen beruflich bedingte Reisen explizit aus, bei anderen ist die Dauer des Aufenthaltes eng begrenzt, vielfach sind teure Regionen von der Leistung ausgeschlossen und müssen ggf. gesondert versichert werden. Eine Beratung des Arbeitgebers ist also unbedingt anzuraten.
Bei häufigeren Auslandseinsätzen bietet sich eine Gruppenversicherung an. Der Vorteil: individuelle Vorerkrankungen werden meist nicht ausgeschlossen oder mit Risikozuschlägen versehen. Die Abrechnung kann beispielsweise nach Beschäftigungstagen im Ausland erfolgen. Hier unbedingt beraten lassen um die beste Variante zu finden.
Die Erstattung der Behandlungskosten ist wichtig, keine Frage. Im Falle eines Falles ist aber etwas anderes mindestens ebenso wichtig: Die Unterstützung durch erfahrene und qualifizierte Fallmanager. Bei einer schweren Erkrankung im Ausland ist es wichtig, möglichst schnell die bestmögliche Behandlung sicherzustellen. Das ist aber – je nach Region – nicht in jedem Krankenhaus und nicht bei jedem Arzt möglich. Auch Sprachbarrieren können Probleme bei der Behandlung machen.
Da ist es gut, wenn man erfahrene Helfer an seiner Seite weiß, die nicht zuletzt auch einen notwendigen Rücktransport organisieren, die im Notfall erforderliche Medikamente beschaffen können und sich ggf. auch noch um die Familie des Betroffenen kümmern.
All das ist im Assistancepaket der April enthalten. So kann man mit einem guten Gefühl ins Ausland reisen – natürlich immer in der Hoffnung, diese Leistungen niemals in Anspruch nehmen zu müssen. Aber im Falle eines Falles ist man gut geschützt und erhält alle notwendige Unterstützung – zusätzlich zur Erstattung der Behandlungskosten!
Nicht zu vergessen: Ein solches Angebot für die Mitarbeiter zeugt von einem verantwortungsvollen Arbeitgeber, der die Belange seiner Beschäftigten ernst nimmt. Ein echter Vorteil bei der Suche nach und der Bindung von Fachkräften.